Versäumt der Verwaltungsrat trotz offensichtlicher Überschuldung die Benachrichtigung des Konkursgerichts, ist die Revisionsstelle dazu verpflichtet. Liegt keine Zwischenbilanz vor, braucht die Revisionsstelle eine solche nicht zu erstellen. Vielmehr kann ihre Überschuldungsanzeige gestützt auf die letzte Jahresrechnung erfolgen.