Einsichtnahme in Geschäfts- und Revisionsbericht durch Gläubiger
Zur Ausübung des Rechts auf Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht einer Schweizer Gesellschaft hat die Gläubigerin ihre Forderung und ein schutzwürdiges Interesse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dass auf den Vertrag ausländisches Recht anwendbar ist, steht dem hiesigen Einsichtsanspruch vorliegend nicht entgegen.
Vorsorgliche Massnahmen bei zerstrittenen Kollektivgesellschaftern
Bei zwei stark zerstrittenen Kollektivgesellschaftern kann das Gericht einen der beiden Beteiligten zur Fortführung des Geschäfts ermächtigen. Ernennt das Gericht für die Dauer des Hauptverfahrens einen Treuhänder, um die ausstehendenden Abschlüsse zu besorgen, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit ist eingeschränkt.
Missbräuchliche Beschränkung von Minderheitsrechten
Der Generalversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über eine Statutenänderung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschluss sich nicht durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lässt, offensichtlich die Interessen der Minderheit beeinträchtigt und ohne Grund Sonderinteressen der Mehrheit bevorzugt.
Die Geltendmachung des Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung erfordert gestützt auf ein Gutachten den Nachweis der Differenz zwischen dem Vermögensstand zu Liquidationswerten bei der tatsächlichen Konkurseröffnung und im früheren Zeitpunkt, in welchem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln hätte eröffnet werden müssen.
Die Verlustverrechnungsperiode soll von sieben Jahren auf zehn Geschäftsjahre verlängert werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 eine entsprechende Vernehmlassung eröffnet.
Aktienrechtsrevision aus handelsregisterrechtlicher Sicht
Die Praxismitteilung EHRA 2/23 widmet sich vor dem Hintergrund der jüngsten Aktienrechtsrevision namentlich dem Zusammenspiel von bedingtem Kapital und dem Kapitalband, den formellen Anforderungen an Verwaltungsratssitzungen, dem Erfordernis der Prüfungsbestätigung bei einer Sanierungsfusion sowie ausgewählten Aspekten des GmbH-Rechts.
Löschung von fehlerhaften Handelsregistereinträgen
Inhaltlich unrichtige Einträge im Handelsregister sind zu korrigieren. Die Berichtigung wird in gleicher Weise wie der fehlerhafte Eintrag veröffentlicht. Demgegenüber ist es nicht möglich, den falschen Eintrag gänzlich zu löschen.
Darf ein mit einem Vertragsschluss befasstes Verwaltungsratsmitglied nach Treu und Glauben auf eine einfache Gesellschaft seitens der Gegenpartei vertrauen, wird der Aktiengesellschaft dieses Vertrauen zugerechnet. Daraus kann sich eine solidarische Haftung der Vertreter der einfachen Gesellschaft gegenüber der Aktiengesellschaft ergeben.
Falls die Generalversammlung der Sonderuntersuchung zugestimmt hat, ist das Gericht grundsätzlich an den von der Versammlung genehmigten Prüfungsgegenstand gebunden. Somit darf das Gericht den Prüfungsgegenstand, wenn dieser das Erfordernis der Bestimmtheit und der Tatsachenbezogenheit erfüllt, weder einschränken noch erweitern.
Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs
Für die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs der Gesellschaft an eine Gläubigerin genügt die provisorische Kollokation einer Forderung. Wird die Forderung rechtskräftig abgewiesen, muss die Gläubigerin einen Prozessgewinn an die Konkursmasse herausgeben. Zwischen dem Verantwortlichkeits- und einem Rückerstattungsanspruch besteht Anspruchskonkurrenz.