Gründung

Haftung einer Gründerin aus Vertragsschluss im Namen der künftigen GmbH

Jurisprudence
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine beteiligte Gesellschafterin haftet persönlich und solidarisch aus einem vor der Handelsregistereintragung mit der künftigen GmbH abgeschlossenen Vertrag, wenn die spätere Übernahme der Verpflichtungen durch die GmbH nicht nachgewiesen ist. Dass der Vertrag durch einen anderen Gründer unterzeichnet worden ist, steht der Haftung nicht entgegen.
iusNet GR 28.03.2024