Keine notwendige Streitgenossenschaft mangels Qualifikation als einfache Gesellschaft
Keine notwendige Streitgenossenschaft mangels Qualifikation als einfache Gesellschaft
Keine notwendige Streitgenossenschaft mangels Qualifikation als einfache Gesellschaft
Gemäss Vereinbarung zwischen dem Bauherrn, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Geschäftsführer sollte der Gewinn aus der Vermietung eines Bauprojekts zu 85% dem Bauherrn und zu 15% der Gesellschaft zukommen. Nach Beendigung der letzten Bauetappe kam es aber zum Streit über die Gewinnbeteiligung des Bauherrn aus der Vermietung der Überbauung. Der Bauherr machte den vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an den Nettomieterträgen gerichtlich geltend. Nachdem der Bauherr im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner Forderungsklage obsiegt hatte, erhoben die Gesellschaft und der Geschäftsführer unabhängig voneinander Berufung. In zweiter Instanz wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, zwischen dem Bauherrn, der Gesellschaft und dem Geschäftsführer läge eine einfache Gesellschaft vor, weswegen die Gesellschaft und der Geschäftsführer eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten und die Berufungen in zivilprozessualer Hinsicht unzulässig waren.
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.