Nachweis des Konkursverschleppungsschadens
Nachweis des Konkursverschleppungsschadens
Nachweis des Konkursverschleppungsschadens
1. Sachverhalt
Die Gläubigerin stellte einem Walliser Bauunternehmen Personal zur Verfügung. Ab Juli 2009 wurde sie hierfür nicht mehr bezahlt (A.a). Am 5. Februar 2010 reichte das einzige Verwaltungsratsmitglied des Bauunternehmens beim Gericht eine Überschuldungsanzeige ein, worauf es zur Konkurseröffnung kam. Für ihre Drittklassforderung von gut CHF 140'000 erhielt die Gläubigerin keine Konkursdividende. Es wurden Verlustscheine über mehr als CHF 5 Mio. ausgestellt (A.b).
Es zeigte sich, dass der Jahresabschluss 2008 Unstimmigkeiten enthielt und eine deutliche Überschuldung hätte ausweisen müssen. Das Bauunternehmen unterstand der eingeschränkten Revision (Art. 727a OR). Die Revisionsstelle war an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt gewesen. Während die erste Instanz Verantwortlichkeitsklagen mehrerer Gläubigerinnen gegen den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle des Bauunternehmens wegen Konkursverschleppung guthiess (B.a)., wies das Kantonsgericht Wallis die Klagen ab (B.b).
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