Ist eine Geschäftsführerin einer GmbH nicht in der Lage, für die gehörige Erfüllung der AHV-Beitrags- und -Abrechnungspflicht durch die GmbH zu sorgen, darf sie ihr Amt nicht annehmen bzw. muss sie zurücktreten. Andernfalls wird sie für den von der Ausgleichskasse erlittenen Schaden infolge Grobfahrlässigkeit haftbar.