Zusammenfassung von BGer 5A_357/2022, Publikation vorgesehen
Dass Eigentümer von baulich nicht realisierten Stockwerkeinheiten ihr Stimmrecht ausüben dürfen, obwohl sie sich nicht an den Gemeinschaftskosten beteiligen müssen, stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Ein angefochtener Beschluss der Versammlung kann teilweise aufgehoben werden, sofern er sachlich teilbar ist.