Darf ein mit einem Vertragsschluss befasstes Verwaltungsratsmitglied nach Treu und Glauben auf eine einfache Gesellschaft seitens der Gegenpartei vertrauen, wird der Aktiengesellschaft dieses Vertrauen zugerechnet. Daraus kann sich eine solidarische Haftung der Vertreter der einfachen Gesellschaft gegenüber der Aktiengesellschaft ergeben.