Zusammenfassung von BGer 4A_387/2023 und 4A_429/2023
Eine Verwaltungsrätin kann nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht mehr gültig eine Generalversammlung einberufen. Dort gefällte Beschlüsse erweisen sich als nichtig. Hingegen läuft das Amt der Revisionsstelle auch bei verzögerter Durchführung der ordentlichen Generalversammlung bis zur Abnahme der Jahresrechnung durch die Generalversammlung.
Bei der verlangten Einberufung einer Generalversammlung hat das Gericht bloss zu prüfen, ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und vergeblich ein Einberufungsbegehren gestellt hat. Die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu beurteilen.
Bei der verlangten Einberufung einer Generalversammlung hat das Gericht bloss zu prüfen, ob der Gesuchsteller Aktionär mit der verlangten Mindestbeteiligung ist und vergeblich ein Einberufungsbegehren gestellt hat. Die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist im Rahmen einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu beurteilen.