Aktienrechtsrevision aus handelsregisterrechtlicher Sicht
Aktienrechtsrevision aus handelsregisterrechtlicher Sicht
Article Thematique
Aktiengesellschaft (AG)
Aktienrechtsrevision aus handelsregisterrechtlicher Sicht
1. Kapitalveränderungen a) Anpassung von Bestimmungen zum genehmigten oder bedingten Kapital
Gemäss Art. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 4062 ) findet auf genehmigtes und bedingtes Kapital, welches vor Inkrafttreten des Aktienrechts 2020 beschlossen worden ist, das frühere Recht Anwendung, wobei die Beschlüsse der Generalversammlung nicht mehr verlängert oder geändert werden können.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) anerkennt in seiner Praxismitteilung 2/23 vom 6. Juni 2023 (Praxismitteilung EHRA 2/23) gewisse Ausnahmen, in denen nachträgliche Anpassungen entsprechender Statutenbestimmungen unter früherem Recht gleichwohl möglich sind (Praxismitteilung EHRA 2/23, Ziff. 2.1):
Teilausschöpfung: Wird das vorhandene genehmigte oder bedingte Kapital nur teilweise ausgeschöpft, sind die Beträge anzupassen. Nennwertänderung oder Währungswechsel: Ändern sich der Nennwert einer Aktie oder die Währung des Aktienkapitals, darf bzw. muss die bisherige Klausel entsprechend angepasst werden. Redaktionelle Anpassungen: Als Beispiel nennt das EHRA die...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.