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Handelsregistereintragungspflicht von Vereinen

Handelsregistereintragungspflicht von Vereinen

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Handelsregister
Verein
1. Eintragungspflicht

Im Zuge der Verschärfungen der hiesigen Geldwäschereigesetzgebung gestützt auf den vierten FATF-Länderbericht ist die Pflicht von Schweizer Vereinen, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, ausgeweitet worden. Für den Hintergrund sei auf die Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 2019 verwiesen (BBl 2019 5451 ff., 5529 ff.).

Als alternatives Anknüpfungskriterium gilt seit dem 1. Januar 2023 – neben dem Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie der Revisionspflicht – die Sammlung oder die Verteilung von Vermögenswerten im Ausland für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). In einer solchen hauptsächlichen Tätigkeit des Vereins wird ein erhöhtes Missbrauchsrisiko erkannt. Mitgliederbeiträge zählen nicht als Sammlung von Vermögenswerten, im Gegensatz zu Spenden aller Art auch von Anhängern des Vereins.

Für die Einzelheiten der Eintragungspflicht verweist das Gesetz (Art. 61 Abs. 2 bis ZGB) auf die Handelsregisterverordnung. Art. 90 Abs. 1 HRegV wiederholt bloss den Gesetzestext von Art. 61 Abs. 2...

iusNet GR 26.01.2023

 

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