Pflichten des Verwaltungsrats in finanziellen Krisenlagen nach neuem Aktienrecht
Pflichten des Verwaltungsrats in finanziellen Krisenlagen nach neuem Aktienrecht
Pflichten des Verwaltungsrats in finanziellen Krisenlagen nach neuem Aktienrecht
Am 1.1.2023 sind die restlichen Vorschriften des (sogenannten) neuen Aktienrechts in Kraft getreten. Diese Bestimmungen enthalten vornehmlich Regelungen zur Aktiengesellschaft (AG), daneben z.B. zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und zur Genossenschaft. Insbesondere umfasst das neue Aktienrecht in Art. 725-725c OR auch geänderte Vorschriften zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust und zur Überschuldung, also Vorschriften zu drei finanziellen Krisenlagen der Gesellschaft.
II. Sachlicher und zeitlicher AnwendungsbereichDie Bestimmungen in Art. 725-725c OR sind auf die AG, kraft der Verweisungen in Art. 820 OR und Art. 903 OR aber auch auf die GmbH und die Genossenschaft sachlich anwendbar. Zeitlich sind diese Bestimmungen nach Art. 1 UeB sofort ab dem 1.1.2023 anwendbar. Das gilt auch für Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR. Ab dem 1.1.2023 genügen deshalb altrechtliche Rangrücktrittsvereinbarungen nicht mehr, wenn der Rangrücktritt nicht gemäss Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR auch die Zinsforderungen mitumfasst. Solche altrechtlichen Rangrücktrittsvereinbarungen müssen deshalb ab dem 1.1.2023 durch neurechtliche, mit dieser Bestimmung...
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