Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei identischen Bestandteilen
Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei identischen Bestandteilen
Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei identischen Bestandteilen
1. Sachverhalt
Die seit dem 23. Februar 2012 im Handelsregister eingetragene Nobilis Estate AG (Klägerin) wollte der am 28. Juni 2021 registrierten NOBILIS Switzerland GmbH (Beklagte) mittels Klage vom 14. November 2021 verbieten lassen, eine Firma mit dem Bestandteil «NOBILIS» (gross oder klein geschrieben) zu führen (A. und B.a). Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Klage – als einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) – gut (B.b). Die Beklagte wehrt sich gegen dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen (C.).
Die Beklagte fusionierte im Juni 2023 mit der Bergerat SA und wurde deshalb im Handelsregister gelöscht. Sie beantragte in der Folge, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (D.).
Die Klägerin mit Sitz in Zug bezweckt die Vermittlung, den Kauf und Verkauf, die Verwaltung und Vermarktung von Immobilien an Privat- und Geschäftskunden im In- und Ausland, einschliesslich der Erbringung von im Zusammenhang dazu stehenden Beratungsdienstleistungen (A.).
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