Bedeutung der Organpflichten beim Aktienkauf
Bedeutung der Organpflichten beim Aktienkauf
Bedeutung der Organpflichten beim Aktienkauf
1. Sachverhalt
Zur Behebung einer Pattsituation veräusserte der Verkäufer 125 Aktien an einer Holdinggesellschaft («Gesellschaft»). Letztere war zu 100% an einem Gipsergeschäft in der Form einer Aktiengesellschaft beteiligt (A.b).
Der Verkäufer war Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sowie Verwaltungsratspräsident des Gipsergeschäfts und schied nach dem Aktienverkauf aus dem Verwaltungsrat aus. Die Käuferin der Aktien war ebenfalls mehrere Jahre lang als Verwaltungsrätin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Der Sohn der Käuferin war bei beiden Gesellschaften als Verwaltungsrat tätig, bis zum Kauf der Aktien allerdings ohne Eintrag im Handelsregister, d.h. als stiller Verwaltungsrat (A.a und A.b).
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