Gründungshaftung der Buchhalterin wegen unrichtiger Bilanz
Gründungshaftung der Buchhalterin wegen unrichtiger Bilanz
Gründungshaftung der Buchhalterin wegen unrichtiger Bilanz
Grundlage dieser Zusammenfassung ist hauptsächlich das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, HOR.2012.28/SB vom 27. September 2022.
1. Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug (nachfolgend die Gesellschaft) wurde im März 2006 durch den mittlerweile verstorbenen G. als Mantelgesellschaft erworben. Er war Alleinaktionär. Mit Mandatsvertrag vom 23. März 2006 verpflichtete sich ein Treuhand- und Revisionsunternehmen ebenfalls mit Sitz in Zug (Beklagte 3, nachfolgend das Treuhandunternehmen), ihren damaligen Verwaltungsratsdelegierten treuhänderisch für den Alleinaktionär als einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft einzusetzen (Beklagter 1, nachfolgend der Verwaltungsrat). Das Treuhandunternehmen führte die Buchhaltung der Gesellschaft. Am 30. März 2006 wurden der Verwaltungsrat und eine weitere, als Revisionsstelle tätige Treuhandunternehmung (GmbH), wiederum mit Sitz in Zug (Beklagte 2, nachfolgend die Revisionsstelle), in das Handelsregister eingetragen.
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