Kein Organisationsmangel mangels Pattsituation
Kein Organisationsmangel mangels Pattsituation
Kein Organisationsmangel mangels Pattsituation
Sachverhalt
Die Aktien einer Beteiligungsgesellschaft werden von zwei zerstrittenen Brüdern gehalten. Bis zum März 2020 hielten diese je die Hälfte der Aktien, seit einer Kapitalerhöhung hält der eine Bruder 50,5% (nachfolgend «Mehrheitsaktionär») und der andere 49,5% der Aktien. Der Verwaltungsrat besteht gemäss Handelsregister neben den beiden Brüdern einer Drittperson sowie aus einem weiteren Mitglied, welches indessen seinen Rücktritt bekanntgegeben hat. Der Mehrheitsaktionär behauptet, dass die Drittperson nicht mehr im Amt bzw. durch seinen Bruder instrumentalisiert werde, der Verwaltungsrat nicht funktionsfähig und die Gesellschaft nicht handlungsfähig sei.
Vor Gericht verlangte der Mehrheitsaktionär, dass diese Drittperson als Mitglied des Verwaltungsrats abgesetzt und bis zur Erledigung eines hängigen Gerichtsverfahrens ein unabhängiges Mitglied in den Verwaltungsrat berufen wird. Eventualiter ersuchte er um die befristete Ernennung eines Sachwalters.
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