Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage
Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage
Jurisprudence
Fusionsgesetz
Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage
1. Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einer Abspaltung erhob ein Aktionär vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beiden beteiligten Gesellschaften eine Ausgleichsklage nach Art. 105 FusG. In ihrer Klageantwort beantragten die Gesellschaften, dass der Kläger für ihre Parteientschädigung Sicherheit leisten muss (A.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 lehnte das Handelsgericht die verlangte Sicherheitsleistung ab (B.). Die Gesellschaften erhoben dagegen Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht (C.).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.