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Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage

Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage

Jurisprudence
Fusionsgesetz

Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage

1. Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einer Abspaltung erhob ein Aktionär vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beiden beteiligten Gesellschaften eine Ausgleichsklage nach Art. 105 FusG. In ihrer Klageantwort beantragten die Gesellschaften, dass der Kläger für ihre Parteientschädigung Sicherheit leisten muss (A.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 lehnte das Handelsgericht die verlangte Sicherheitsleistung ab (B.). Die Gesellschaften erhoben dagegen Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht (C.).

iusNet GR 30.05.2024

 

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