Gemäss dem Obergericht des Kantons Zug erfüllt eine mittels «DocuSign»-Unterschrift versehene Abtretungserklärung betreffend unverbriefte Aktien das gesetzliche Schriftformerfordernis von Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 ff. OR nicht. Dementsprechend handelt es sich um eine formungültige Zession mit Nichtigkeitsfolge nach Art. 20 OR.