Ein formell korrektes Gesuch von Aktionärinnen um Einberufung einer Generalversammlung und Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands ist vom Gericht lediglich abzulehnen, wenn ein Rechtsmissbrauch zu bejahen ist oder der zu traktandierende Gegenstand offensichtlich ausserhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt.