Verspätete Geltendmachung des Rechts auf Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard
Verspätete Geltendmachung des Rechts auf Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard
Verspätete Geltendmachung des Rechts auf Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard
1. Sachverhalt
Eine Holdinggesellschaft («Aktionärin») hält 20% an einer anderen Holdinggesellschaft («Gesellschaft»). Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 beantragte die Aktionärin, eine ordentliche Revision durchzuführen und alle vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Jahresrechnungen, welche noch nicht von der Generalversammlung genehmigt worden sind (einschliesslich der Jahresrechnungen 2018 und 2019), gemäss Swiss GAAP FER zu erstellen (A.).
An der Generalversammlung vom 30. September 2020 wurden die Jahresrechnungen 2018 und 2019 genehmigt. Der Bilanzverlust 2018 und der Gewinn 2019 wurden auf neue Rechnung vorgetragen. Die einzigen Nein-Stimmen stammten von der Aktionärin. Die gestellten Anträge der Aktionärin wurden nicht traktandiert. Eine ausserordentliche Generalversammlung vom 4. März 2021 wählte eine neue Revisionsstelle, welche am 28. Juni 2021 die Berichte zu den ordentlichen Revisionen betreffend die Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 erstellte (A.).
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