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Gesellschaftsrecht > Fachbeiträge

Die Scheidung als Organisationsmangel und Auflösungsgrund einer Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)

Die Scheidung als Organisationsmangel und Auflösungsgrund einer Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können sich die Ehegatten regelmässig nicht über die Zukunft einer gemeinsamen AG einigen. Kann vor diesem Hinter-grund ein Gesuch beim zuständigen Gericht um Anordnung von Massnahmen nach Art. 731b OR sowie die Beantragung der Auflösung und Liquidation der AG eine effiziente und kostengünstige Lösung darstellen?
Nicolas Buob
iusNet GR 26.01.2023

Rechnungslegung und Aktienkapital in Fremdwährung unter geltendem und neuem Recht

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)
Rechnungslegung

Rechnungslegung und Aktienkapital in Fremdwährung unter geltendem und neuem Recht

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Aktiengesellschaften ihr Aktienkapital in bestimmten ausländischen Währungen führen. Dieser Beitrag befasst sich mit den hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Er beleuchtet das Vorgehen anlässlich der Neugründung und beim Wechsel der Währung. Schliesslich wird auf die Frage eingegangen, wie die Rechtslage beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen ist.
Oliver Dreyer
iusNet GR 24.11.2022

Das Kapitalband: Grundprinzipien und Verhältnis zum bedingten Kapital

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)

Das Kapitalband: Grundprinzipien und Verhältnis zum bedingten Kapital

Das Kapitalband stellt einen bedeutenden Teil der Aktienrechtsrevision dar. Der Beitrag erörtert dessen Mechanismus und gewisse praktische Fragen. Untersucht werden auch das bedingte Kapital innerhalb und ausserhalb des Kapitalbands sowie der Ablauf der Dauer des Kapitalbands nach einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital.
Damiano Canapa
iusNet GR 29.09.2022

Generalversammlung ab 2023 – neue Welt oder alles wie bisher?

Fachbeitrag
Aktiengesellschaft (AG)

Generalversammlung ab 2023 – neue Welt oder alles wie bisher?

Generalversammlungen dürfen neu in elektronischer Form einberufen und durchgeführt oder an meh-reren Tagungsorten abgehalten werden. Der Verwaltungsrat hat die geeigneten Möglichkeiten aus-zuwählen und die Statuten oder Reglemente anpassen zu lassen. Bei der Einberufung der Generalver-sammlung profitieren die Aktionäre von erweiterten Rechten.
Simone Ehrsam
Lukas Held
iusNet GR 29.09.2022

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