Die Scheidung als Organisationsmangel und Auflösungsgrund einer Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
Die Scheidung als Organisationsmangel und Auflösungsgrund einer Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
Die Scheidung als Organisationsmangel und Auflösungsgrund einer Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
Im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft wirtschaften Ehegatten gemeinsam und gründen zu diesem Zweck bisweilen eine Aktiengesellschaft. Die Aktien werden typischerweise hälftig gehalten, und das Ehepaar ist gleichzeitig im zweifach besetzten Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft vertreten. Die Ehegatten verfügen über Kollektivunterschrift zu zweien, und ein Ehegatte übernimmt das Verwaltungsratspräsidium der Gesellschaft.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können sich die Ehegatten regelmässig nicht über die Zukunft der Aktiengesellschaft einigen. Keiner der Ehegatten zeigt jeweils ein Interesse, die Aktien des anderen Ehegatten zu übernehmen bzw. abzukaufen. Insbesondere die Einigung über einen Kaufpreis der Aktien ist infolge der Emotionalität eines Scheidungsverfahrens vielfach ausgeschlossen. Gleichzeitig ist eine Fortführung der Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft infolge der ehelichen Konflikte in den meisten Fällen verunmöglicht.
Das OR schreibt der Aktiengesellschaft zwingend drei Organe vor: die Generalversammlung, 1 den Verwaltungsrat 2 und die Revisionsstelle 3 , sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann. 4 Bei einem...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.