Liquidation einer Gesellschaft mangels Revisionsstelle trotz Opting-out
Liquidation einer Gesellschaft mangels Revisionsstelle trotz Opting-out
Liquidation einer Gesellschaft mangels Revisionsstelle trotz Opting-out
1. Sachverhalt
Hintergrund des Urteils bildet ein Organisationsmangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin («Gesellschaft»), welche Ende August 2022 keine Revisionsstelle mehr aufwies. Nach Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister forderte das Handelsregisteramt des Kantons Bern («Handelsregisteramt») die Gesellschaft auf, den Organisationsmangel durch Wahl einer neuen Revisionsstelle oder Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) zu beheben (E. 1).
Nach erneutem Hinweis seitens des Handelsregisteramts meldete sich ein Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft telefonisch beim Handelsregisteramt und kündigte an, dass eine Generalversammlung durchgeführt werde. Es stellte sich jedoch heraus, dass an dieser Generalversammlung keine Einigung über eine neue Revisionsstelle erzielt werden konnte. Das Handelsregisteramt gewährte daraufhin eine letzte Fristverlängerung bis Ende Mai 2023, welche unbenutzt ablief (E. 3).
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