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iusNet-GR 1/2025

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In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil äussert sich das Bundesgericht lehrbuchartig zum Bereinigungsverfahren für den Sonderuntersuchungsbericht. Das Begehren der Gesellschaft, Quellenangaben in Fussnoten wegzulassen, bleibt mangels schutzwürdiger Interessen erfolglos (BGer 4A_527/2024).

Weiter bestätigt das Bundesgericht die Verantwortlichkeit einer Verwaltungsrätin und des externen Buchhalters der Papierfabrik Horgen gegenüber dem Kanton Zürich (BGer 4A_62/2024 und 4A_76/2024). Die Gesellschaft beschloss eine Ausschüttung von über CHF 2 Mio. an die Obergesellschaft, obwohl hohe Kosten für die Sanierung des Seegrunds befürchtet werden mussten.

 

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