Eine mittels «DocuSign» unterzeichnete Abtretungserklärung für unverbriefte Aktien erfüllt gemäss dem Obergericht des Kantons Zug das gesetzliche Schriftformerfordernis von Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 ff. OR nicht. Das gilt ebenfalls bei Verwendung eines «Tablet-Pen» auf einem Touchscreen-Bildschirm. Ohne Bewusstsein des Formmangels ist die Berufung auf die Nichtigkeitsfolge (Art. 20 OR) auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vertrag während längerer Zeit vorbehaltlos nachgelebt wird.