Verpflichtet sich die Käuferin in einem Aktienkaufvertrag, innerhalb einer bestimmten Frist zum selben Preis zusätzliche Aktien von der Verkäuferin zu erwerben, wird der Verkäuferin eine Verkaufsoption eingeräumt. Gestützt darauf ist die Verkäuferin berechtigt, von der Käuferin die Zahlung des Preises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien zu verlangen. Die Vorinstanz hat in der getroffenen Vereinbarung zu Unrecht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung der Käuferin erkannt.