Bei einem Vorhandrecht an Aktien steht es den Parteien frei, den Vorhandfall an äussere Umstände, wie zum Beispiel die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zu knüpfen. Dabei trifft die vorhandbelastete Person keine Mitteilungspflicht, wenn die vorhandberechtigte Person ohnehin Kenntnis vom Eintritt des Vorhandfalls erlangt hat.