Das Gericht hat ein formell korrektes Gesuch von Aktionärinnen um Einberufung einer Generalversammlung und Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands einzig abzulehnen, wenn ein Rechtsmissbrauch zu bejahen ist oder der zu traktandierende Gegenstand offensichtlich ausserhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt. Im Zweifelsfall ist das Gesuch gutzuheissen und die Gültigkeit der Beschlüsse anhand einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu überprüfen.