Verlangen Gesellschafter, deren Mitgliedschaftsrechte wegen einer Verletzung der Meldepflicht betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person ruhen (vgl. Art. 790a OR), die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, muss die Gesellschaft bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigen, dass die Voraussetzungen der Meldepflicht vorliegen und Letztere durch die Gesellschafter verletzt worden ist. Andernfalls ist die Gesellschaft gehalten, die geforderte Gesellschafterversammlung einzuberufen.