Die Geltendmachung des Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung erfordert gestützt auf ein Gutachten den Nachweis der Differenz zwischen dem Vermögensstand zu Liquidationswerten bei der tatsächlichen Konkurseröffnung und im früheren Zeitpunkt, in welchem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln hätte eröffnet werden müssen.