Zusammenfassung von BGer 4A_639/2023, Publikation vorgesehen
Eintragungen in ausländischen Handelsregistern gelten vor schweizerischen Gerichten nicht als notorische Tatsachen. Deshalb sind die darin festgehaltenen Umstände in einem hiesigen Gerichtsverfahren von der beweisbelasteten Prozesspartei rechtzeitig darzulegen. Der ausländische Handelsregisterauszug ist vor dem Aktenschluss einzubringen.
Inhaltlich unrichtige Einträge im Handelsregister sind zu korrigieren. Die Berichtigung wird in gleicher Weise wie der fehlerhafte Eintrag veröffentlicht. Demgegenüber ist es nicht möglich, den falschen Eintrag gänzlich zu löschen.