Eine Gläubigerin machte einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen ein Treuhandunternehmen aus Gründungshaftung geltend, weil das Treuhandunternehmen die Bewertung von Liegenschaften im Zwischenabschluss nicht korrekt vorgenommen hatte. Der Zwischenabschluss wurde für eine Kapitalerhöhung verwendet. Nachdem sich das Bundesgericht mehrfach mit der Sache befasst hatte, ergab sich eine Haftung des Verwaltungsrats, nicht jedoch eine Verantwortlichkeit des Treuhandunternehmens.