Die Geltendmachung des Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung erfordert gestützt auf ein Gutachten den Nachweis der Differenz zwischen dem Vermögensstand zu Liquidationswerten bei der tatsächlichen Konkurseröffnung und im früheren Zeitpunkt, in welchem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln hätte eröffnet werden müssen. Der in 5er-Besetzung gefällte Entscheid zeigt, dass es nicht ausreicht, den Schaden anhand des endgültigen Verlusts nach Abschluss des Konkursverfahrens zu berechnen.