Das neue Aktienrecht verschärft die Pflichten des Verwaltungsrats bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei einem eingetretenen Kapitalverlust und bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung, v.a. auch was die Anmeldung des Konkurses (90 Tage-Frist) und die Anforderungen an Rangrücktrittsvereinbarungen betrifft (Ausdehnung auf Zinsforderungen). In Bezug auf die Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Kapitalverlust statuiert das revidierte Aktienrecht einen holistischen Ansatz, der auch bei der Überschuldung gilt.