Der Generalversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über eine Statutenänderung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschluss sich nicht durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen lässt, offensichtlich die Interessen der Minderheit beeinträchtigt und ohne Grund Sonderinteressen der Mehrheit bevorzugt. Vorliegend wurde das statutarische Recht der Minderheitsaktionärin, vier Vertreter für den Verwaltungsrat zu ernennen, missbräuchlich auf einen einzigen Vertreter gekürzt.