Kann ein dreiköpfiger Verwaltungsrat, dem zwei zerstrittene Brüder angehören, Entscheide zur Geschäftsführung treffen und Beschlüsse über die interne Leitung der Gesellschaft fassen, fehlt es an einem Organisationsmangel. Die blosse Behauptung, der Verwaltungsrat sei funktionsunfähig, rechtfertigt die gerichtliche Einsetzung eines Sachwalters nicht. Erst wenn die Interessen eines Verwaltungsratsmitglieds konstant den Interessen der Gesellschaft zuwiderliefen, wäre ein Organisationsmangel denkbar.