Die Praxismitteilung EHRA 1/23 spezifiziert die Praxis der Handelsregisterämter bei der Umsetzung der Aktienrechtsrevision. Behandelt wird zunächst der maximal zulässige Betrag bei Kapitalveränderungen. Generalversammlungen im Ausland sowie virtuelle Generalversammlungen bedürfen einer statutarischen Grundlage, bei der schriftlichen Generalversammlung stellt sich die Frage nach dem Handelsregisterbeleg. Schliesslich wird der Publikationstext bei Sacheinlagen mit einer weiteren Gegenleistung der Gesellschaft geklärt.