Zusammenfassung von BGer 4A_62/2024 und 4A_76/2024
Versäumen die zuständigen Organe die Bildung von Rückstellungen, obwohl die Gesellschaft hohe Sanierungskosten zu befürchten hat, kann die vorgenommene Ausschüttung an die Aktionärin einen pflichtwidrig verursachten Gesellschaftsschaden darstellen, für welchen eine Verwaltungsrätin und als faktisches Organ der externe Buchhalter einzustehen haben.