Aktionärinnen mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 20% sind befugt, einen Abschluss nach Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP oder einem anderen anerkannten Rechnungslegungsstandard zu verlangen. Dieses Recht muss in der ersten Hälfte des betreffenden Geschäftsjahrs, also bis spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Jahresrechnung, ausgeübt werden. Die im Gesetz nicht vorgesehene Befristung rechtfertigt sich mit dem Zeitbedarf für die Umstellung und für die vorgeschriebene Prüfung.