Dass eine Kantonsrichterin in einem Verantwortlichkeitsverfahren gegen ein Verwaltungsratsmitglied mitgewirkt hat, begründet keinen Ausstandsgrund für die Regressklage dieses Verwaltungsratsmitglieds gegen weitere Beteiligte. Nahmen Letztere unterschiedliche Rollen in der Gesellschaft wahr und sind die erhobenen Vorwürfe nicht identisch, haben die obsiegenden Beklagten bei einer Klage auf den Gesamtschaden auch vor erster Instanz je Anspruch auf individuelle Parteientschädigungen.