Wegen der zentralen Bedeutung der Bezifferung des Rechtsbegehrens muss eine Klägerin, welche die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, bereits in der Klageschrift entweder ihr Begehren beziffern oder aufzeigen, weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht. Die Klägerin hat konkret darzulegen, aus welchen objektiven Gründen die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Andernfalls ist auf die Klage nicht einzutreten.