Gestützt auf eine Vereinbarung und in der Annahme, es liege eine einfache Gesellschaft vor, macht ein Bauherr einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an Nettomieterträgen gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Geschäftsführer geltend. Anders als die Vorinstanz qualifiziert das Bundesgericht dieses Rechtsverhältnis aber nicht als einfache Gesellschaft, weshalb die Gesellschaft und der Geschäftsführer in zivilprozessualer Hinsicht keine notwendige Streitgenossenschaft bilden.