Wenn ein mit einem Vertragsschluss befasstes Verwaltungsratsmitglied nach Treu und Glauben auf das Vorhandensein einer einfachen Gesellschaft seitens der Vertreter der Gegenpartei vertrauen durfte, wird dieses Vertrauen – gleich einer Willensäusserung oder dem Wissen des Organs – der Aktiengesellschaft zugerechnet. Daraus kann sich gegenüber der Aktiengesellschaft eine solidarische Haftung der Vertreter der Gegenpartei gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft ergeben.