Keine erleichterte Fusion bei indirekten Beteiligungsverhältnissen
Eine erleichterte Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG setzt voraus, dass der Rechtsträger, die natürliche Person oder die gesetzlich beziehungsweise vertraglich verbundene Personengruppe die (Stimmrechts-)Anteile der an der Fusion beteiligten Gesellschaften direkt besitzt. Daran fehlt es bei indirekten Beteiligungsverhältnissen.
Die Übernahme der Credit Suisse durch UBS dominierte jüngst die Schlagzeilen. Der Beitrag beleuchtet die Transaktion aus fusionsrechtlicher Perspektive, erörtert die Abschreibung der AT1-Finanzinstrumente sowie die gewährte Liquiditätshilfe, stellt den Massnahmen das Rettungspaket der Finanzkrise von 2008 gegenüber und nimmt eine Würdigung vor.
Die spaltungsähnliche Ausgliederung des Generika- und Biosimilars-Geschäfts von Novartis erfolgt durch Ausschüttung von Aktien der entsprechenden Gesellschaft an die bisherigen Novartis-Aktionärinnen. Zur Gewährleistung der Steuerneutralität reduziert Novartis den Nennwert ihrer Aktien im Umfang des Aktienkapitals der ausgegliederten Gesellschaft.
Sicherstellung der Parteientschädigung für fusionsgesetzliche Überprüfungsklage
Blosse Bedenken, dass ein Aktionär eine ihm im Rahmen einer fusionsgesetzlichen Überprüfungsklage auferlegte Parteientschädigung angesichts seines tiefen Einkommens und geringer flüssiger Mittel nicht begleichen könnte, genügen nicht, um eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verlangen.