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Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei identischen Bestandteilen

Rechtsprechung
Geschäftsfirmen

Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei identischen Bestandteilen

Die Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Stimmt das prägende Element zweier Firmen überein, ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, ungeachtet unterschiedlicher Zusätze, welche auf den Tätigkeitsbereich sowie das Tätigkeitsgebiet hinweisen.
iusNet GR 30.11.2023