Generalversammlungen dürfen neu in elektronischer Form einberufen und durchgeführt oder an meh-reren Tagungsorten abgehalten werden. Der Verwaltungsrat hat die geeigneten Möglichkeiten aus-zuwählen und die Statuten oder Reglemente anpassen zu lassen. Bei der Einberufung der Generalver-sammlung profitieren die Aktionäre von erweiterten Rechten.