Falls die Generalversammlung der Sonderuntersuchung zugestimmt hat, ist das Gericht grundsätzlich an den von der Versammlung genehmigten Prüfungsgegenstand gebunden. Somit darf das Gericht den Prüfungsgegenstand, wenn dieser das Erfordernis der Bestimmtheit und der Tatsachenbezogenheit erfüllt, weder einschränken noch erweitern.