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iusNet-GR 6/2024

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Bei der Planung und Verlegung von zwei Leitungen wird der Gemeinde Churwalden zum Verhängnis, dass die Gerichte aufgrund der Zusammenarbeit mit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt eine einfache Gesellschaft und somit eine notwendige Streitgenossenschaft bejahen (BGer 4A_148/2024).

Im Zusammenhang mit einer Handelsregistersperre zur Verhinderung der Eintragung einer Kapitalerhöhung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen an die Beschwerdebegründung und bemängelt die Zweifel an der Rechtsstellung der Gesuchsteller. Claudia Y. Roth gibt einen Überblick über den Entscheid (BGer 4A_306/2024).

 

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