Umsetzung der Aktienrechtsrevision durch Handelsregisterämter
Umsetzung der Aktienrechtsrevision durch Handelsregisterämter
Umsetzung der Aktienrechtsrevision durch Handelsregisterämter
Die Obergrenze des bedingten Aktienkapitals (Art. 653 a Abs. 1 OR) wird gemäss bisheriger Praxis gehandhabt, wie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) in seiner Praxismitteilung 1/23 vom 21. März 2023 (Praxismitteilung EHRA 1/23) festhält. Der angepasste Gesetzestext verdeutlicht, dass das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital massgeblich ist (Stichtagsprinzip). Eine hängige, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhung oder -herabsetzung bleibt unberücksichtigt (Praxismitteilung EHRA 1/23, Ziff. 2.1). Wird hingegen eine ordentliche Kapitalerhöhung an derselben Generalversammlung vorgängig beschlossen und gleichzeitig angemeldet, darf vom erhöhten Aktienkapital ausgegangen werden.
Analoges gilt für die Ober- und Untergrenze des Kapitalbands. Das Gesetz (Art. 653 s Abs. 2 OR) stellt ebenfalls auf die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals ab (Praxismitteilung EHRA 1/23, Ziff. 2.2).
Das Kapitalband ersetzt das bisherige genehmigte Kapital (Art. 651 und Art. 651 a aOR) und erweitert dieses um die Möglichkeit einer genehmigten Kapitalherabsetzung...
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