Löschung von fehlerhaften Handelsregistereinträgen
Löschung von fehlerhaften Handelsregistereinträgen
Löschung von fehlerhaften Handelsregistereinträgen
1. Sachverhalt
Auf Antrag einer Aktiengesellschaft wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Mendrisio-Nord vom 31. Januar 2019 der Konkurs über eine GmbH eröffnet. Versehentlich trug das Handelsregisteramt des Kantons Tessin den Konkurs bei der Aktiengesellschaft statt bei der GmbH ein. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) genehmigte den Eintrag, worauf dieser am 6. Februar 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wurde (A.).
Nach der Berichtigung des Irrtums - veröffentlicht am 11. Februar 2019 im SHAB – ersuchte die Aktiengesellschaft das EHRA bzw. das Bundesamt für Justiz vergeblich um definitive Löschung der Verweisungen auf die entsprechenden SHAB-Publikationen (C.). Das EHRA hielt eine derartige endgültige Streichung des korrigierten Eintrags im Handelsregister für unzulässig (D.). Das Anliegen blieb auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. April 2021 [B-3170/2020, B-3251/2020]).
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